Stand 01.01.2006
I. Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen („Allgemeine Bedingungen“) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an; sie sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich im Einzelfall zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden.
II. Angebote, Beschaffenheitsangabe, Schriftform
1. Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Auskünfte, Empfehlungen, Angebote und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit bzw. Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Fragol nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
4. Erstaufträge mit Neukunden gelten nur dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden.
5. Abschlussvereinbarungen im Sinne von Rahmenverträgen erlangen erst mit schriftlicher Bestätigung Gültigkeit.
III. Preise
1. Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen eintreten bzw. neue Kosten begründet werden, insbesondere die auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) oder Wechselkursschwankungen, auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden. Wir werden die Kostenänderung dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
2. Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung unbehinderten Verkehrs. Mehrkosten, die in diesen Fällen durch nicht von uns zu vertretende Verkehrsbehinderungen entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt im Falle frachtfrei gestellter Preise durch uns.
IV. Lieferung
1. Die Menge und Qualität der gelieferten Ware wird verbindlich nach unserer Wahl nach einer der handelsüblichen Methoden geprüft und festgestellt.
2. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung.
3. Nur schriftlich bestätigte Liefertermine/-fristen sind für uns verbindlich.
4. Der Kunde hat bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z.B. schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg) hinzuweisen.
5. Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung zu tragen.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Kunde als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn unser Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs nach vorheriger schriftlicher Ankündigung des Kunden für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Kaufpreises, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Kaufpreises, es sei denn, es ist aus den Umständen des Falles erkennbar, dass der Kunde keinen Nachteil erlitten hat.
V. Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ im Sinne der jeweils aktuellen Incoterms vereinbart.
2. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen, sofern ein Zeitpunkt für die Abnahme vereinbart wurde.
VI. Abladen
Für den Fall, dass die Lieferung abweichend von Ziff. VI. vereinbart wurde, hat der Kunde unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Kunden.
VII. Höhere Gewalt
1. Im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, unvermeidbarer Rohstoffverknappung und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir die Lieferung für die Dauer der Einwirkungen einschränken oder einstellen. Für den Fall, dass das Ereignis höherer Gewalt mehr als 2 Monate andauert oder aber zur dauernden Unmöglichkeit der Leistung führt, können wir auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer, die für uns als Erfüllungsgehilfe tätig sind, auf Grund höherer Gewalt von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind. Wir haben den Kunden unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt zu benachrichtigen. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Der Kunde kann uns nach Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind dem Kunden eventuell erbrachte Vorleistungen zu erstatten.
2. Reichen in den Fällen höherer Gewalt die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.
VIII. Mängelrüge
1. Der Kunde hat Ware und Verpackungen nach Ablieferung, in jedem Fall vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch unverzüglich zu untersuchen und alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Mängelrügen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung schriftlich und detailliert angemeldet werden, jedoch keinesfalls später als 30 Tage nach Erhalt der Lieferung, andernfalls gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Mängelrügen sind nicht mehr zulässig, wenn uns eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist, außer bei bestimmungsgemäßer Be- oder Verarbeitung der Ware.
2. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des preiswertesten Versandes.
3. Für den Fall, dass in Abweichung von Ziff. VI. 1. eine andere Lieferung als „ab Werk“ vereinbart ist, hat der Kunde Transportschäden gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren und uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.
IX. Mängelhaftung
1. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form in einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann nach Wahl des Kunden Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.
X. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. X. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Unsere Rechnungen sind an unserem Firmensitz ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung (Gefahrübergang) fällig.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.
XII. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel
1. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen hinfällig.
2. Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir befugt, unsere Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, daß unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden oder begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit gefährdet wird. In diesem Falle können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen unsere Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.
XIII. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden – bezogen auf alle Forderungen, die im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren – vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ertritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns gelieferten, in unserem Eigentum stehenden Ware.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage ge- mäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; ertritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich etwaiger MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsasche (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XIV. Abtretungsverbot
Der Kunde kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.
XVII. Datenspeicherung
Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten über den Kunden.
XVIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluß des UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Bei Vereinbarung von Incoterms gilt die jeweils aktuelle Fassung.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.